Bauleitplanungen Markt Buchenberg
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Prestel-Wiese"
Der Gemeinderat der Gemeinde Buchenberg hat die Aufstellung des Bebauungsplanes "Prestel-Wiese" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 109/19 (Teilfläche) und 112 (Teilfläche).
Erfordernis und Ziele der Planung:
- Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs sowohl der ortsansässigen als auch in geringem Maße zuzugswilliger Bevölkerung
- Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten
- Ermöglichung der Erweiterung der bestehenden Flächen des ortsansässigen Kindergartens
- Orientierung der möglichen Entwicklung an der Bestandsbebauung
- Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Ausgangslage im Rahmen der Erarbeitung von städtebaulichen Entwürfen
- Ausarbeitung einer zukunftsgerichteten und –fähigen Planung für weitere Entwicklungen im Rahmen einer geordneten städtebaulich sinnvollen Funktion
- Flexibilität bezüglich weiterer Anbindungen des gesamten Gebietes an das örtliche Straßennetz
- Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Bebauungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Prestel-Wiese"
Der Gemeinderat der Gemeinde Buchenberg hat die Aufstellung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Prestel-Wiese" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung: Fl.-Nr.112 (Teilfläche). Die Abgrenzungen des Flächennutzungsplanes sind jedoch nicht parzellenscharf.
Erfordernis der Planung:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Ziele verfolgt werden:
- Darstellung einer Gemeindebedarfsfläche mit dem Nutzungszweck "Kindergarten"
- Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Bebauungsplanes mit der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) in diesem Bereich
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Albris"
Der Gemeinderat der Gemeinde Buchenberg hat die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Albris" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Die Änderung umfasst den gesamten Hauptsiedlungsbereich von "Albris", östlich und westlich der "OA 33". Folgende Grundstücke befinden sich in etwa innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 579, 579/1, 580/2 (Teilfläche), 607 (Teilfläche), 608, 608/2, 609, 609/1, 609/2, 610, 611, 619 (Teilfläche), 620, 621, 623/1 (Teilfläche), 634 (Teilfläche), 634/1 (Teilfläche), 636 (Teilfläche), 639 (Teilfläche), 643, 644, 644/1, 645, 645/1, 646 (Teilfläche), 647/2 (Teilfläche), 648 (Teilfläche), 648/8, 649, 650, 651 (Teilfläche), 652, 652/2. Die Abgrenzungen des Flächennutzungsplanes sind jedoch nicht parzellenscharf.
Erfordernis der Planung:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Ziele verfolgt werden:
- Darstellung einer Siedlungsfläche zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für bauliche Entwicklungen im Bereich des Siedlungskörpers von "Albris"
- Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes an die tatsächlichen Nutzungen und Gegebenheiten im Siedlungsbereich "Albris"
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Aufstellungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung "Albris"
Der Gemeinderat der Gemeinde Buchenberg hat die Aufstellung der Einbeziehungssatzung "Albris" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nr. 639 (Teilfläche).
Erfordernis und Ziele der Planung:
- Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich zur Deckung des Wohnbedarfs und des Bedarfes an gewerblicher Nutzung im Rahmen einer konkreten Bauanfrage unter Berücksichtigung der Ortsentwicklung/Ortsrandgestaltung
- Orientierung der möglichen Entwicklung an der Bestandsbebauung
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten
Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.