Aktuelles aus der Verwaltung
- Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Sonnenterrasse"
Der Marktgemeinderat des Marktes Buchenberg hat die Aufstellung des Bebauungsplanes "Sonnenterrasse" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Bebauungsplan "Sonnenterrasse" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 35/17 (Teilfläche), 140/2 und 141 (Teilfläche).
Erfordernis und Ziele der Planung:
- Ausweisung eines Wohngebietes zur Errichtung von Seniorenwohnungen
- Ausarbeitung einer zukunftsgerichteten und –fähigen Planung für weitere Entwicklungen im Rahmen einer geordneten städtebaulich sinnvollen Funktion
- Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung
Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Im Rathaus des Marktes Buchenberg/Bauamt (Rathaussteige 2, 87474 Buchenberg), wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Es besteht bis zum 19.09.22 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Der Flächennutzungsplan im betroffenen Bereich wird im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Sinne des § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.

- Straßensanierung Eschachried – Bihls
Die Straße von Eschachried nach Bihls wird wie bereits angekündigt saniert. Hier wird die Straße teilweise bzw. vollständig gesperrt sein. Der zeitliche Ablauf wird folgendermaßen aussehen:
- Ab dem 22.08.2022 werden die Randarbeiten von der Firma Merz Gala-Power fertig gestellt.
- Ab Samstag, den 03.09.2022 bis 12.09.2022 wird die Straße voll gesperrt.
Die Straße wird aufgefräst, der Untergrund verbessert und im Anschluss die komplette Straßenbreite asphaltiert (Firma May mit Firma Schneider).
Die Umleitung erfolgt von Eschachried/Wegscheidel über die Kürnacher Straße (Sportplatz) in beide Richtungen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Bauamt gerne zur Verfügung.
Tel.: 08378/9202-13
- Aufstellungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung "Im Kreuzbachthal"
Der Marktgemeinderat des Marktes Buchenberg hat die Aufstellung der Einbeziehungssatzung "Im Kreuzbachthal" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befindet sich das Grundstück mit der Fl.-Nr. 12 (Teilfläche).
Erfordernis und Ziele der Planung:
- Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich zur Deckung des Wohnbedarfs unter Berücksichtigung der Ortsentwicklung/Ortsrandgestaltung
- Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten
Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Buchenberg 08.08.2022

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- Information zum
Wertstoffhof - Grüncontainer am Sportplatz / Schützenheim
Zur Entlastung des Wertstoffhofes steht der Grüncontainer vorübergehend wieder am Sportplatz. Wir bitten Sie diesen Standort sauber zu halten.
Die Entsorgung von Grünabfällen ist Montag – Samstag von 08.00 – 18.00 Uhr gestattet. Sonn- und Feiertags ist dies nicht erlaubt.
Wir bitten Sie, den Platz um den Container sauber zu halten und heruntergefallene Grünabfälle nicht einfach liegen zu lassen. Sollte der Container fast voll sein, wenden Sie sich bitte an Herrn Thomas Steidele (Tel. 0170 / 3801602).
Für die Entlastung des Wertstoffhofes bitten wir Sie, wenn möglich die Wertstoffinseln am Sportplatz, Bauhof, Feuerwehrhaus, Ahegg an der Bushaltestelle und im Kreuzthal am Sportplatz anzufahren.Danke
für Ihr Verständnis
Markt Buchenberg
- Das Landratsamt Oberallgäu informiert:
Omikron: Freiwillige mit Pflege- oder Hauswirtschaftsausbildung gesucht
Der Landkreis Oberallgäu bittet Menschen mit Pflege- oder
Hauswirtschaftsausbildung, die nicht mehr im aktiven Dienst sind, um
ihre Unterstützung bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie. Insbesondere
in Vorbereitung auf die Omikron-Welle könne es sein, dass es in
Pflegeeinrichtungen zu einer Verschärfung des Personalnotstandes komme,
heißt es dazu aus dem Landratsamt. Durch das frühzeitige Aufbauen eines
Pools von ehrenamtlichen Helfern soll es daher gelingen, im Fall von
krankheitsbedingten Ausfällen die Betreuung pflegebedürftiger Menschen
aufrecht zu erhalten.
Freiwillige können ihre Bereitschaft zur Hilfe bei der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) telefonisch oder per Mail anzeigen. Der Einsatzzeitraum beschränkt sich in jedem Fall auf die Dauer der Corona-Pandemie.
Kontakt über:
[email protected] oder unter 08321-612112
- Der Abwasserkanal ist kein Müllschlucker!
Bei den regelmäßigen Kanalwartungsarbeiten im Gemeindegebiet wurde festgestellt, dass über die diverse Materialien und Gegenstände entsorgt werden, die im Kanal nichts verloren haben. Vor diesem Hintergrund weist der Markt Buchenberg darauf hin, dass der Abwasserkanal kein Müllschlucker ist. Über den Ausguss bzw. die Toilette dürfen nur die häuslichen Abwässer entsorgt werden.
Nicht in den Kanal gehören: Asche, Binden und Tampons, Slipeinlagen, Windeln, Textilien, Frittierfett, Heftpflaster, Katzenstreu, Speisereste, Tapetenkleister, Speiseöle, Ohrenstäbchen und Zigarettenkippen. Diese Stoffe lagern sich ab und verstopfen Rohre und Schneidmesser von Pumpwerken.
Chemikalien, Farben, Lacke, Verdünner, Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Motoröl und ölhaltige Abfälle, Putzmittel, Rohrreiniger, Schädlingsbekämpungsmittel vergiften das Abwasser und greifen unter Umständen auch die Rohrmaterialien an.
Alle diese Abfälle müssen über die Hausmülltonne bzw. über die gängigen Möglichkeiten des Wertstoffhofes entsorgt werden. Sie helfen uns, hier aufwändige Wartungs- und Reinigungsarbeiten auf das notwendigste zu reduzieren und somit unnötige Kosten zu sparen.
- Umtausch von vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheinen
Das Gesetz zur Einführung des Stufenplans für den Umtausch der alten Führerscheine in das EU-Scheckkartenformat ist nun in Kraft getreten. Der nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend vorgeschriebene Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19. Januar 2033 wird dadurch entzerrt, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird. Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern. Der Umtausch kann entweder beim Ladratsamt Oberallgäu, bei den Dienststellen in Sonthofen und Kempten oder im Rathaus vorgenommen werden. Benötigt werden hierzu ein aktuelles biometrisches Passbild, der Personalausweis und der alte Führerschein.
Aus der Verordnung ergeben sich folgende Fristen:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrererlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 |
19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 |
19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 |
19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 |
19. Januar 2024 |
1971 oder später |
19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 |
19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 |
19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 |
19. Januar 2028 |
2008 |
19. Januar 2029 |
2009 |
19. Januar 2030 |
2010 |
19. Januar 2031 |
2011 |
19. Januar 2032 |
2012 bis 18.01.2013 |
19. Januar 2033 |
Bei Fragen können Sie sich gerne an das Bürgerbüro wenden:
Andrea Gögler, Tel.: 08378/92 02-15 oder [email protected]
- Mobilfunk in Buchenberg
Vergleichende Untersuchung von Standortalternativen hinsichtlich der Minimierung der Strahlenbelastung.