Einbeziehungssatzung „Im Kreuzbachthal”, Markt Buchenberg - Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Balange

Einbeziehungsssatzung im Kreuzbachthal Textteil Stand 19.09.2025

Einbeziehungssatzung im Kreuzbachthal Plan Stand 19.09.2025

Artenschutzrechtlicher Kurzbericht

Geologische Stellungnahme

Eingegangene Stellungnahmen der Behörden

Abwägung zum Entwurf in der Fassung vom 19.09.2025

Der Marktgemeinderat des Marktes Buchenberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.10.2025 den Entwurf zur Einbeziehungssatzung "Im Kreuzbachthal" mit Begründung in der Fassung vom 19.09.2025 gebilligt und für die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt. Im Rahmen der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bitten wir im Auftrag des Marktes Buchenberg gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4b BauGB um Abgabe einer Stellungnahme zu der o.g. Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 19.09.2025. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats bis zum 05.12.2025 abzugeben (zur Fristwahrung ist der Eingang der Stellungnahme beim Markt maßgeblich).

Die Stellungnahmen sind an den Markt Buchenberg bevorzugt per E-Mail zu senden: Bauamtsleiter Hr. Florian Leiner, florian.leiner@buchenberg.de, Rathaussteige 2, 87474 Buchenberg. Bitte senden Sie stets eine Kopie ("CC-Funktion") an uns als Planungsbüro an david.mclaren@sieberconsult.eu (Sieber Consult GmbH, Am Schönbühl 1, 88131 Lindau (B)). Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Die Stellungnahmen werden auf der Grundlage des beiliegenden Formblattes erbeten, d.h. die Stellungnahmen sind zu begründen, entsprechende Rechtsgrundlagen sind zu nennen.

Parallel mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange findet die öffentliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 2 BauGB abgesehen wird.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zur Einbeziehungssatzung "Im Kreuzbachthal"

Einbeziehungssatzung Im Kreuzbachthal Textteil

Einbeziehungssatzung Im Kreuzbachthal Plan

Artenschutzrechtlicher Kurzbericht

Stellungnahmen aus den frühzeitigen Behördenbeteiligungen

Der Marktgemeinderat des Marktes Buchenberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.07.2024 den Entwurf zur Einbeziehungssatzung "Im Kreuzbachthal"mit Begründung in der Fassung vom 11.06.2024 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. §3 Abs.2 BauGB bestimmt. Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von "Kreuzthal" an der Staße "Im Kreuzbachthal" und umfasst das Grundstück mit der Fl.-Nr.12 (Teilfläche) der Gemarkung "Kreuzthal". Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der nach Betrachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung verbleibende Ausgleichsbedarf beläuft sich auf 1.873Wertpunkte. Die Ausgleichsmaßnahmen befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches auf der Fl.-Nr.12 der Gemarkung Kreuzthal (siehe T-Linie in der Planzeichnung des Entwurfes der Einbeziehungssatzung). Als Maßnahme ist die Pflanzung eines mesophilen Gebüsches auf 268m² vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der konkrete Zuschnitt der Fläche(n) im Laufe des Verfahrens noch ändern kann.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.06.2024 wird in der Zeit vom 05.08.2024 bis 06.09.2024 im Internet auf der Seite https://www.buchenberg.de/klima-bau/aktuelle-bauleitplanung/im-kreuzbachthal des Marktes Buchenberg veröffentlicht.

Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.06.2024 in der Zeit vom 05.08.2024 bis 06.09.2024 im Rathaus des Marktes Buchenberg (Rathaussteige2, 87474 Buchenberg), Bauamt, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur auswählen öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.06.2024 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal.

Gemäß §34 Abs.6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §13 Abs.2 Nr.2 und 3 sowie Satz2 BauGB entsprechend anzuwenden. Gemäß §34 Abs.5 Satz2 BauGB sind ergänzend §1a Abs.2 und 3 und §9 Abs.1a BauGB entsprechend anzuwenden. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend §2a Satz2 Nr.1 BauGB beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gem. §2 Abs.4 BauGB und einem Umweltbericht gem. §2a Nr.2 BauGB sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach §10a Abs.1 BauGB abgesehen wird.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (florian.leiner@buchenberg.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. §3 Abs.2 BauGB bzw. §4a Abs.5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs.2 BauGB auf Grund von §4a Abs.2 BauGB statt.

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.6 Abs.1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit §3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Buchenberg, den 27.07.2024