Plakatierung

Nachdem der Gemeinderat sich für eine schöne Ortsgestaltung entschieden hat, wurden vom Markt Buchenberg die Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) sowie die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten (Plakatierungsverordnung) erlassen.

Aufgrund dieser Satzung und Verordnung wurden in der Gemeinde Plakatwände aufgestellt, an welchen nach vorheriger Genehmigung durch den Markt Buchenberg Plakate angebracht werden dürfen. Auch Banner für gemeindliche Veranstaltungen mit den Maßen von 2,50 m x 1,0 m müssen durch den Markt Buchenberg genehmigt werden, bevor diese an den Plakatwänden angebracht werden dürfen.

Somit ist das Anbringen von Plakaten und Bannern an anderen, nicht für Plakate vorgesehenen Stellen, sowie das ungenehmigte Plakatieren nicht gestattet. In diesem Fall würde die Plakatierung kostenpflichtig vom Markt Buchenberg entfernt werden.

Bei Rückfragen steht Ihnen Katrin Thürer im Ordnungsamt gern zur Verfügung: 08378/9202-22; katrin.thuerer(@)buchenberg.de

Änderungen/Vorgaben aus der Plakatierungsverordnung

Der Gemeinderat Buchenberg hat in seiner Sitzung vom 4. Dezember verschiedene Änderungen im Zusammenhang mit der Plakatierungsverordnung beschlossen. Die nachfolgende Zusammenfassung gibt eine Übersicht über die wichtigsten Vorgaben zur Plakatierung in Buchenberg.

Grundsätzlich ist eine Plakatierung nur an den vorbereiteten Plakattafeln (Buchenberg am Feuerwehrhaus in Richtung Kreisverkehr/Kempten, Ortsausgang in Richtung Weitnau) und Plakatsäulen (Buchenberg neben Bushaltestelle am Feneberg-Parkplatz, am Radweg beim ehemaligen Bahnhof) erlaubt. In Kreuzthal darf nur im Buswartehäuschen (Ortsmitte) plakatiert werden.

Zu beachten sind folgende Vorgaben:

  1. Vor der Aufstellung von Plakatständern und der Anbringung der sonstigen Werbeträger ist die Erlaubnis bei dem Markt Buchenberg einzuholen. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht grundsätzlich nicht.
  2. Die in § 1 der Plakatierungsverordnung aufgeführten Standorte sind einzuhalten. In Geschäften oder auf privaten Anlagen angebrachte Plakate sind von der Plakatierungsverordnung nicht betroffen.
  3. Bei Plakaten o. ä. muss der Genehmigungsaufkleber, der mit Plakatierungszeitraum, einem Stempel „Markt Buchenberg" sowie der Unterschrift des Sachbearbeiters versehen ist, eindeutig erkennbar sein.
  4. Die Werbeträger dürfen frühestens drei Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt/angebracht werden und sind spätestens eine Woche nach der Veranstaltung wegzuräumen/abzunehmen.
  5. Die Plakate dürfen nicht reflektierend sein.
  6. Die Größe der Plakate darf DIN A 1 nicht überschreiten. Dies gilt auch für Wahlplakate.
  7. Der Markt Buchenberg behält sich vor, die Plakatierungen, die auf eindeutig unmoralische, jugendgefährdende, die Völkerverständigung verletzende Veranstaltungen hinweisen oder gegen Grundsätze der Verfassung verstoßen, zu untersagen.
  8. Für die Plakatierungserlaubnis von höchstens vier Werbeplakaten wird eine Gebühr von jeweils 10,00 € je Plakat erhoben.
  9. Werbeträger welche ohne die erforderliche Erlaubnis oder außerhalb der Fristen nach Nr. 4 aufgestellt werden, werden durch den Gemeindebauhof zu den jeweils festgelegten Stundensätzen entfernt.
  10. An allen Aufstellungsorten für Plakatwerbung ist ein Hinweis auf die Nrn. 1, 8 und 9 dieser Ausführungsbestimmungen zur Plakatierungsverordnung anzubringen.
  11. Für Ortsvereine und örtliche Organisationen, Vereinsorganisationen und Verbände, sowie für Nachbarvereine aus Waltenhofen, Weitnau und Wiggensbach findet die Nr. 8, bei Wahlen die Nrn. 2, 3, 8 und 9, der Ausführungsbestimmungen zur Plakatierungs-verordnung keine Anwendung.
  12. Regelungen von überörtlichen Straßenbaulastträgern bezüglich der klassifizierten Straßen behalten auch innerhalb der Ortsgrenzen des Marktes Buchenberg ihre Gültigkeit.
  13. Das Plakatieren in der Ortsmitte von Buchenberg in den Bereichen des Parkplatzes (Feneberg), vor dem Rathaus und dem Kirchenvorplatz ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Wahlplakate