Zweitwohnungssteuer

Der Markt Buchenberg erhebt ab dem 01.01.2026 erstmals eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage hierfür ist die Zweitwohnungssteuersatzung, welche am 01.01.2026 in Kraft trat und die Nutzung weiteren Wohnraums zu privaten Zwecken, neben dem Hauptwohnsitz, innerhalb des Gemeindegebiets steuerpflichtig stellt.

Häufig gestellte Fragen

Als Wohnung gilt nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ (§ 20 BMG). Als Hauptwohnung oder Erstwohnsitz gilt diejenige Wohnung, die vorwiegend genutzt wird. Eine weitere Wohnung gilt dann als Zweitwohnsitz oder Nebenwohnung (§ 21 BMG)

Die Zweitwohnungssteuer stellt eine so genannte Aufwandsteuer dar. Zweitwohnungsinhaber halten sich i.d.R. nur zeitweilig in der Gemeinde auf, trotzdem muss die kommunale Infrastruktur darauf ausgelegt sein. An deren Finanzierung sind die Zweitwohnungsinhaber nur unzureichend beteiligt, da die Gemeinde für sie keine Einkommensteueranteile und keine Finanzausgleichsleistungen erhält. Es entspricht daher vor allem auch Gerechtigkeitserwägungen, durch die Einführung einer Zweitwohnungssteuer die Inhaber von Nebenwohnungen stärker an der Finanzierung der kommunalen Infrastruktur zu beteiligen bzw. durch diese Steuer einen Anreiz auszuüben, ihren Nebenwohnsitz in einen Hauptwohnsitz umzuwandeln

Sie beruht auf Art. 3 des Kommunalabgabengesetzes, sowie der Zweitwohnungssteuersatzung des Marktes Buchenberg

Alle Personen, die ab 01.01.2026 im Gemeindegebiet Wohnraum nutzen, welcher als Zweitwohnung einzustufen ist

Sie beträgt 18 % der Jahresnettokaltmiete (ohne Heizung und Nebenkosten)

Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar bzw. mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Nutzung folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige das Innehaben der Zweitwohnung schriftlich für beendet erklärt

Ja – es ist unerheblich, ob die Wohnung im Eigentum des Pflichtigen steht, diese unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen oder ungenutzt ist. Es reicht die objektiv-rechtliche Nutzungsmöglichkeit, eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken braucht es nicht für die Feststellung der Steuerpflicht

Für die Feststellung der Steuerpflicht erhalten alle Personen, welche in Buchenberg Eigentum haben oder Wohnraum nutzen, welcher als Zweitwohnung zu melden wäre oder bereits gemeldet wurde, eine einfache Erklärung anhand eines Fragebogens. Nach Rücksendung geht die Erklärung ins Prüfungsverfahren, sofern das Objekt danach für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer infrage kommt, wird mittels Gutachten zur Höhe der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete die Zweitwohnungssteuer berechnet und per Steuerbescheid festgesetzt. Sie ist jeweils zum 01.02. des Jahres, für das laufende Jahr, und ohne weitere Aufforderung zu entrichten

Ein "Merkblatt", das sich schwerpunktmäßig mit der korrekten Einkünfteermittlung beschäftigt, wurde hierzu veröffentlicht (Link siehe "Weiterführende Links"). Eine Steuerbefreiung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen und muss bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein (z.B. für 2026: bis 31.01.2027)

Als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Zwischen Haupt- und Nebenwohnung wird nach objektiven Kriterien unterschieden. Eine Wahlmöglichkeit des Einwohners bei der Bestimmung der Hauptwohnung lässt das Meldegesetz nicht zu. Im Wesentlichen gilt, dass

• eine Hauptwohnung die vorwiegend (zeitlich überwiegend oder am meisten) benutzte Wohnung des Einwohners ist. Bei einem verheirateten Einwohner, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, ist dies der Wohnort, an dem die Familie lebt.

• eine Hauptwohnung bei erwerbstätigen, unverheirateten Einwohnern in der Regel an dem Ort ist, von welchem sie ihrer Berufsausübung nachgehen.

• eine Nebenwohnung, jede weitere Wohnung ist.

• die Hauptwohnung bei Studenten im Regelfall an dem Ort ist, wo diese wohnen und studieren. Überwiegt der zeitliche Aufenthalt in einer anderen Wohnung, besteht am Studienort eine Nebenwohnung

Wenn Sie mit einem Zweitwohnungssteuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch in Einzelfällen und nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden

Der Kurbeitrag ist ein kommunaler, zweckgebundener Beitrag, den Gemeinden in staatlich anerkannten Kur-, Luftkur‑ und Erholungsorten von Personen erheben dürfen, die sich dort zu Kur‑ oder Erholungszwecken aufhalten.

Zweitwohnungsbesitzer sind kurbeitragspflichtig, weil sie rechtlich, als Übernachtungs- bzw. Erholungsgäste gelten und sie die touristische Infrastruktur nutzen können